Fotos Bearbeiten

Fotos, die die erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreichen, genießen trotzdem nach §72 UrhG Schutz (Leistungsschutzrecht). Zusätzlich ist zu beachten, dass sich bei Personen-Fotos der Abgebildete gegen eine ungewollte Wiedergabe des Bildes zur Wehr setzen kann. Grundsätzlich kann man nur mit seiner Einwilligung das Bild auf der eigenen Website verwenden (§§22, 23 KUG). Dies gilt allerdings nicht für Fotos von Personen, die in der Öffentlichkeit stehen. Urheberrechtlicher Schutz, besteht in der BRD mit der Erstellung des Werkes, unabhängig von der Verwendung des ©-, TM- oder ®-Zeichens.

Verfremdung eines Werkes Bearbeiten

Wird ein Bild, eine Grafik oder ein Foto nur geringfügig bearbeitet, ist das ursprüngliche Werk also noch klar zu erkennen, darf man das Ergebnis nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlichen (§23 UrhG). Durch eine starke Verfremdung entsteht praktisch ein neues Werk, welches auch ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden darf (§24 UrhG).

Texte Bearbeiten

Bei Texten ist das fast genauso: Auch wenn nur ein Satz kopiert wird ist das Urheberrechtsverletzung.

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